Alles nur Spass? Über die Verbindlichkeit sog. „Crowdfunding-Verträge“

Immer häufiger werden wir – dies selbst von (unerfahrenen) Anwaltskollegen – zum Thema Crowdfunding kontaktiert. Dabei hält sich hartnäckig ein Irrglaube, dass es sich bei im Rahmen von Crowdfunding geschlossenen Verträgen nicht um verbindliche Abreden bzw. allenfalls Schenkungen handele.

Die Anfragen (solche der Anwaltskollegen, welche Hilfe bei der Erstellung von Plattform-AGBs erhoffen einmal ausgenommen) lauten dabei regelmäßig auf:

„Ich habe bei ****** ein Projekt unterstützt, um [beispielsweise] eine Gastrolle in einem Film zu erhalten. Nun meldet sich der [hier sog.] Projektinhaber seit Monaten nicht mehr. Die Dreharbeiten waren schon für vergangenen Sommer angedacht. Darf er mich einfach so ignorieren?“

Oder

„Ich habe bei ****** ein Filmprojekt eingestellt und es wurde erfolgreich finanziert. Jetzt merke ich im Herstellungsprozess, dass der Film viel teurer wird, habe aber den Unterstützern u.a. DVDs und Mitwirkungsrechte versprochen. Bin ich daran gebunden?“

Natürlich bestehen hier weit überwiegend verbindliche Verträge und … Verträge sind zu halten! Es kann sich hierbei um bspw. Kaufverträge (CDs, T-Shirts), Dienstverträge (Auftritt einer Band auf der nächsten Party des Unterstützers) oder Sponsoring-Verträge (z.B. Nennung im Abspann eines Films in einer genauer bestimmten werbewirksamen Form) handeln.

Der Unterstützer kann also dem Projektinhaber in aller Regel eine angemessene Nachfrist setzen – teils kann eine solche sogar je nach Art des Vertrages und der weiteren Abreden unnötig sein – und bei weitergehender Nichterfüllung u.a. vom Vertrag zurücktreten und die Zahlung zurückfordern. Denkbar sind auch u.a. Schadenersatzansprüche, wobei die Höhe des zu erwartenden Schadenersatzes meist jedoch schwer nachweisbar ist. So ist zwar denkbar, dass die oben genannte „Gastrollenerwerberin“ dadurch „entdeckt“ worden und eine international anerkannte Schauspielerin geworden wäre, jedoch wird dies im Einzelfall wohl schwer nachweisbar sein. Aber schon die Rückforderung der Unterstützungsbeträge und ggf. auch damit verbundenen – vom unterliegenden Part zu tragenden – Rechtsverfolgungskosten sind aus unserer Sicht ein ausreichendes Risiko, welches den Rat an die Projektinhaber zulässt, auch bei Problemen im Rahmen der Umsetzung bspw. eines Filmprojekts oder einer CD-Produktion die Kommunikation mit den Unterstützern nicht abbrechen zu lassen und ggf. auch (Auf-)Lösungswege zu diskutieren.