Dokumentensammlung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) tritt am 28.06.2025 in Kraft und wird Anbieter im elektronischen Geschäftsverkehr voraussichtlich in ähnlichem Maße beschäftigen, wie in den Monaten vor Mai 2018 die DS-GVO.

Grund genug, sich frühzeitig damit zu befassen. Wir werden in den kommenden Monaten eine Reihe Unterlagen bereit stellen, um einerseits den Einstieg in die Materie zu erleichtern und bei offenen Fragen auch Diskussionsansätze zu ermöglichen.

An dieser Stelle zunächst einige nützliche Quellen zum BFSG selbst:

Zudem werden u.a. die nachfolgenden Quellen für Definitionen und Erläuterungen herangezogen:

Für den Einstieg empfehlen sich die Lektüre der Leitlinien, des BFSG selbst nebst Verordnung hierzu und überschlägig der zu Grunde liegenden Richtlinie (dies z.B. zum Zweck der Auslegung der in Gesetzesform gegossenen Unklarheit „robust (…d. h., die Inhalte müssen robust genug sein, damit sie zuverlässig von einer Vielfalt von Benutzeragenten, einschließlich assistiver Technologien, interpretiert werden können.)). Vor der Prüfung stellt sich zunächst die Frage, ob das Unternehmen Produkte i.S.d. Barrierefreiheitsgesetzes anbietet und/oder Dienstleistungen. Ergänzend sollte auch die Frage geklärt werden, ob es sich bei dem zu prüfenden Unternehmen um ein Kleinstunternehmen i.S.d. § 2 Ziffer 17 BFSG handelt:

§ 2 BFSG – Begriffsbestimmungen

„Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

[…]

17. „Kleinstunternehmen“ ein Unternehmen, das weniger
als zehn Personen beschäftigt und das entweder
einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen
Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich
auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft;“

Ausgehend davon ist dann ggf. das BFSG gezielter zu lesen, was sich auf Grund der vielfältigen Verweise auf andere Normen und dortige Definitionen nicht immer einfach gestaltet.

So wird beispielsweise eine „harmonisierte Norm“ in § 2 Ziffer 19 BFSG definiert als:

„[…] eine harmonisierte Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der
Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des
Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG,
2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur
Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12)“

Dies soll erläutern, warum wir unseren künftigen Erwägungen zum BFSG diese Dokumentensammlung vorangestellt haben und auch künftig – soweit wir dies für erforderlich halten – ausbauen wollen.

Nachtrag:

Vergleich der Barrierefreiheit von Videokonferenz-Programmen

und weitere sinnvolle Handreichungen zu technischen Fragestellungen finden sich auf der Website der Bundesfachstelle Barrierefreiheit

Bei den verlinkten Dritt-Artikeln stellt sich aber auch ohne genauere Prüfung teils die Frage, ob hier die Vorstellungen der „Barrierefreiheitsrechtler“ und der Datenschutzrechtler nicht etwas zu weit auseinander liegen könnten. Insoweit sollte insbesondere der „Markt“ für automatische Live-Unteritelungsprogramme zunächst genau im Auge behalten und auf ein datenschutzkonformes Tool gewartet bzw. hiernach gesucht werden.