Anschlussinhaber müssen die Namen des ihnen bekannten Täters im Filesharing-Prozess auch dann benennen, wenn es sich um ihr Kind handelt

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit Urteil vom 30.03.2017 (Az.: I ZR 19/16) zum wiederholten Male mit Fragen der Haftung wegen der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen zu befassen. Im Kern ging es vorliegend um die Frage, ob Eltern (Anschlussinhaber) zur Vermeidung von Nachteilen verpflichtet sind, den Namen des ihnen bekannten Täters zu nennen, oder, ob sie sich […]