Sog. „Buy Out“-Klauseln im Lichte des § 40a Urheberrechtsgesetz

Am 01.03.2017 trat der neue § 40a UrhG (Urhebergesetz) in Kraft. Dieser besagt: § 40a UrhG – Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung (1) 1Hat der Urheber ein ausschließliches Nutzungsrecht gegen eine pauschale Vergütung eingeräumt, ist er gleichwohl berechtigt, das Werk nach Ablauf von zehn Jahren anderweitig zu verwerten. 2Für die […]