Dokumentensammlung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) tritt am 28.06.2025 in Kraft und wird Anbieter im elektronischen Geschäftsverkehr voraussichtlich in ähnlichem Maße beschäftigen, wie in den Monaten vor Mai 2018 die DS-GVO.
Grund genug, sich frühzeitig damit zu befassen. Wir werden in den kommenden Monaten eine Reihe Unterlagen bereit stellen, um einerseits den Einstieg in die Materie zu erleichtern und bei offenen Fragen auch Diskussionsansätze zu ermöglichen.
An dieser Stelle zunächst einige nützliche Quellen zum BFSG selbst:
- RICHTLINIE (EU) 2019/882 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
- Verordnung über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
- Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
- Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik
nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BarrierefreieInformationstechnik-Verordnung – BITV 2.0)
(Behindertengleichstellungsgesetz – BGG) - „Erklärfilm“ mit wichtigem Hinweis auf die Auslegung des Begriffs „Dienstleistungen im elektronischem Geschäftsverkehr“ (die Behörde versteht darunter den kompletten Online-Handel)
- Leitlinien für die Anwendung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes der Bundesfachstelle Barrierefreiheit (zu beachten ist auch dort Beispiel 3 auf Seite 2, welches den Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs ebenfalls über die Dienstleistungen hinaus auf den Onlinehandel mit Produkten erstreckt!)
- DIN EN 301 549 V3.2.1 (2021-03)
- Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
- RICHTLINIE 2000/78/EG DES RATES vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (mit Auffangtatbeständen zu „angemessenen Vorkehrungen“)
- RICHTLINIE (EU) 2016/2102 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (der Richtlinie vom 17.04.2019 vorangegangen und vielfach für die Auslegung relevant)
- RICHTLINIE 2006/123/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt
Zudem werden u.a. die nachfolgenden Quellen für Definitionen und Erläuterungen herangezogen:
- RICHTLINIE (EU) 2018/1972 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation
- VERORDNUNG (EU) Nr. 1025/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. Oktober 2012
- RICHTLINIE 2010/13/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste)
- RICHTLINIE (EU) 2017/1564 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. September 2017 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung bestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen und zur Änderung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft
- VERORDNUNG (EU) 2017/1563 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. September 2017 über den grenzüberschreitenden Austausch von Vervielfältigungsstücken bestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände in einem barrierefreien Format zwischen der Union und Drittländern zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen
- RICHTLINIE 93/42/EWG DES RATES vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte
- EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen
- BESCHLUSS Nr. 768/2008/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates
- VERORDNUNG (EG) Nr. 765/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates
- VERTRAG ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION
Für den Einstieg empfehlen sich die Lektüre der Leitlinien, des BFSG selbst nebst Verordnung hierzu und überschlägig der zu Grunde liegenden Richtlinie (dies z.B. zum Zweck der Auslegung der in Gesetzesform gegossenen Unklarheit „robust„ (…d. h., die Inhalte müssen robust genug sein, damit sie zuverlässig von einer Vielfalt von Benutzeragenten, einschließlich assistiver Technologien, interpretiert werden können.)). Vor der Prüfung stellt sich zunächst die Frage, ob das Unternehmen Produkte i.S.d. Barrierefreiheitsgesetzes anbietet und/oder Dienstleistungen. Ergänzend sollte auch die Frage geklärt werden, ob es sich bei dem zu prüfenden Unternehmen um ein Kleinstunternehmen i.S.d. § 2 Ziffer 17 BFSG handelt:
§ 2 BFSG – Begriffsbestimmungen
„Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
[…]
17. „Kleinstunternehmen“ ein Unternehmen, das weniger
als zehn Personen beschäftigt und das entweder
einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen
Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich
auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft;“
Ausgehend davon ist dann ggf. das BFSG gezielter zu lesen, was sich auf Grund der vielfältigen Verweise auf andere Normen und dortige Definitionen nicht immer einfach gestaltet.
So wird beispielsweise eine „harmonisierte Norm“ in § 2 Ziffer 19 BFSG definiert als:
„[…] eine harmonisierte Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der
Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des
Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG,
2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur
Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12)“
Dies soll erläutern, warum wir unseren künftigen Erwägungen zum BFSG diese Dokumentensammlung vorangestellt haben und auch künftig – soweit wir dies für erforderlich halten – ausbauen wollen.
Nachtrag:
Vergleich der Barrierefreiheit von Videokonferenz-Programmen
und weitere sinnvolle Handreichungen zu technischen Fragestellungen finden sich auf der Website der Bundesfachstelle Barrierefreiheit
Bei den verlinkten Dritt-Artikeln stellt sich aber auch ohne genauere Prüfung teils die Frage, ob hier die Vorstellungen der „Barrierefreiheitsrechtler“ und der Datenschutzrechtler nicht etwas zu weit auseinander liegen könnten. Insoweit sollte insbesondere der „Markt“ für automatische Live-Unteritelungsprogramme zunächst genau im Auge behalten und auf ein datenschutzkonformes Tool gewartet bzw. hiernach gesucht werden.