Auch der öffentliche Raum kann der Privatsphäre zuzurechnen sein, jedoch nur, wenn es sich um eine durch räumliche „Privatheit“ geprägte Situation handelt.
Dies stellte das Bundesverfassungsgericht in mehreren Beschlüssen am 09.02.2017 klar.
Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen der Prozessberichterstattung über das Strafverfahren gegen den Kläger des Ausgangsverfahrens berichtet. Der Kläger war früher bekannter Fernsehmoderator und Wetterexperte. Im Rahmen der Berichterstattung kam es auch zur Veröffentlichung von Lichtbildaufnahmen des Angeklagten vor der Kanzlei seiner Verteidigerin sowie im Innenhof derselben.
Der Angeklagte sah sich dadurch in seinen Rechten verletzt und erwirkte in den Ausgangsverfahren jeweils Unterlassungsverfügungen gegen die Bildberichterstattungen.
Die Beklagte wiederum ging davon aus, dass es sich bei dem Prozess gegen den Angeklagten um ein Ereignis der Zeitgeschichte handele, was gemäß § 23 Absatz 1 KUG eine Verbreitung der Bildnisse auch ohne Einwilligung des Abgelichteten rechtfertigen würde und legte deswegen Verfassungsbeschwerde ein.
Das BVerfG hat den Beschwerden der ursprünglichen Beklagten teils stattgegeben und teils abgewiesen.
Soweit das Ausgangsgericht davon ausgehe, dass das Interesse des ursprünglichen Klägers das öffentliche Informationsinteresse generell überwiege, so verkenne es dabei, dass der Strafprozess des Klägers ein Ereignis sei, dass grundsätzliche Bedeutung für die Allgemeinheit habe. Dies rechtfertige die Verbreitung von Aufnahmen des Klägers, die in der Öffentlichkeit angefertigt wurden. Nur der Umstand, dass seine Verteidigerin auch auf den Fotos abgebildet ist, ändere per se nichts daran. Dies wäre höchstens zu berücksichtigen, wenn sich Angeklagter und Verteidigerin gerade im Verteidigergespräch befunden hätten.
Die Aufnahmen im Innenhof seien diesbezüglich jedoch anders zu bewerten. Hierbei hätte sich der Kläger des Ausgangsverfahrens an einen Ort begeben, der vom öffentlichen Raum aus nur eingeschränkt wahrnehmbar war . Dies begründe eine räumliche „Privatheit“ der Situation, die dazu führe, dass die Szene nicht mehr der Sozial-, sondern der Privatsphäre zuzuordnen ist. Dies wiederum führe zur Anwendung des § 23 II KUG, welcher eine Verbreitung der Bildaufnahmen untersagt, wenn berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden.
Auch in dieser Entscheidung stellt das BVerfG mithin wieder klar, dass es bei der Abwägung zwischen öffentlichem Informationsinteresse und Grundrechtsschutz des Individuums stets auf die Details des Einzelfalls ankommt.