BGH stärkt Rechte der sog. Boulevardberichterstattung
Die namentliche Nennung in der Boulevardpresse mag unerfreulich sein, begründet aber nicht per se einen Unterlassungsanspruch. Dies entschied der BGH am 13. Januar 2015.
Ein Starfriseur hatte eine Boulevardzeitung auf Unterlassung verklagt. Als 2012 in einem seiner Salons ein Mitarbeiter sowie zwei Hells Angels festgenommen wurden, verwendete die Zeitung dessen Namen in einem darüber berichtenden Artikel.
Ein Bezug des Inhabers zum eigentlichen Geschehen bestand jedoch nicht.
Der Starfriseur erhob Klage und gewann zunächst am Landgericht sowie in der Berufungsinstanz. Der Bundesgerichtshof aber gab im Revisionsverfahren der Zeitung bzw. dem dahinter stehenden Verlag Recht.
Das Berufungsgericht ging noch davon aus, dass die Namensnennung in Artikel und Überschrift einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellten und begründete damit den Unterlassungsanspruch des Klägers in entsprechender Anwendung der §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. Artikeln 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG. Zwar wäre der Eingriff nicht sehr intensiv und der Starfriseur würde im Artikel auch positiv dargestellt, jedoch entfalte die Namensnennung in Verbindung mit Berichterstattung über organisierte Kriminalität eine Prangerwirkung, die er nicht dulden müsse.
Der BGH verwarf diese Ansicht.
Zwar sei der Starfriseur in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen, jedoch überwiege das öffentliche Interesse an der Berichterstattung.
Der Artikel hätte den Starfriseur zwar in dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie in dessen Berufsehre betroffen. Jedoch würden diese Grundrechte keine absoluten Abwehransprüche begründen, sondern müssten mit der Meinungs- und Medienfreiheit gemäß § Art. 5 Absatz GG in Einklang gebracht werden.
Die Nennung des Geschäftsinhabers erfolgte jedoch nur im Zusammenhang mit wahren Tatsachen und befasste sich nur mit ihm als Arbeitgeber. Darum sei nur seine Sozial-, nicht aber seine Privatsphäre betroffen.
Der Grundrechtseingriff sei deswegen nur von geringer Natur. Er reiche nicht einmal aus, um eine sog. „Prangerwirkung“ zu entfalten.
Eine Berichterstattung sei vom Betroffenen in diesen Fällen aufgrund des öffentlichen Informationsinteresses und der geringen Eingriffsintensität zu dulden.
Anmerkung:
Ob übrigens die Nennung zur Darlegung der Information wirklich nötig war, steht auf einem anderen Blatt. Dass man über den Fall sowie die damit verbundene Rechtsprechungsentwicklung auch ohne Nennung der Marke (der Zeitung) und/oder des Namens des Starfriseurs berichten kann, zeigt vorstehender Artikel. Aus welchen Quellen jeder Einzige seinen Informationsdurst stillt, ist freilich ihm überlassen. Qualitätsjournalismus wird wohl aber vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung auch künftig v.a. auf Konsumentenseite durchzusetzen sein.