Sog. „Buttonlösung“ kommt am 01.08.2012

Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen. Die Button-Lösung kommt und tritt zum 01.08.2012 in Kraft. Doch sie kommt nicht allein.

Zu beachten ist Folgendes:

1. Der „Bestellbutton“ muss in Zukunft eindeutig auf eine „zahlungspflichtige“ Bestellung hinweisen. Anderenfalls ist der Vertrag nichtig. Dies ergibt sich aus dem neuen § 312 g Abs. 3 und 4 BGB:

„(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.“
2. Des Weiteren gelten neue gesteigerte (!) Anforderungen für die sog. Übersichtsseite vor Abschluss der Bestellung (die Seite vor dem Button „zahlungspflichtig bestellen“ nach Ziffer 1). Dies ergibt sich aus dem neugefassten § 312 g Abs. 2 BGB:

(2) Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen. Diese Pflicht gilt nicht für Verträge über die in § 312b Absatz 1 Satz 2 genannten Finanzdienstleistungen.

Und die Informationen gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 EGBGB lauten:

Artikel 246 Informationspflichten bei besonderen Vertriebsformen

§ 1 Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen

„(1) Bei Fernabsatzverträgen muss der Unternehmer dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung folgende Informationen in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks zur Verfügung stellen:

[…]

4. die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung […],

5. die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,

[…]

7. den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht,

8. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden, […]“

Probleme im Rahmen der Auslegung wird hier regelmäßig der Begriff der „wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung“ bereiten. Denn greift man hierbei zu weit, geht dies zu Lasten der Übersichtlichkeit, sollte doch der Button („zahlungspflichtig Bestellen“) auch in einem räumlichen Zusammenhang mit der Ware und unterhalb der Beschreibungen auf der Übersichtsseite stehen. Rechtsprechung gibt es hierzu naturgemäß (das Gesetz tritt erst zum 01.08.2012 in Kraft) noch nicht. Allerdings dürfte derzeit allgemeine Meinung sein, dass es ausreichen soll, wenn auf der Bestellseite das Produktbild und die Bezeichnung, evtl. noch die Größe und Farbe (je nach Produkt), genannt würde. Zusätzlich sollte ein eindeutig bezeichneter Link, z.B. „Lesen Sie hier alle Details zu diesem Produkt“, integriert werden, der dann auf die Produktdetailseite führt.

Der Bereich der „wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung“ sollte nach dem 01.08.2012 unbedingt im Auge behalten werden, um die aktuelle Rechtsprechung hierzu nicht zu verpassen und ggf. Gefahr zu laufen, Opfer kostspieliger Abmahnungen zu werden.