Eigentum verpflichtet…zum Beispiel gegenüber Urhebern!
Grundsätzlich darf der Eigentümer mit der ihm gehörigen Sache verfahren, wie er will…grundsätzlich! Aber eine Ausnahme bilden die urheberpersönlichkeitsrechtlichen Befugnisse desjenigen, welcher das „Werk“ erschaffen hat. So steht dem Urheber zum einen ein Entstellungsschutz zu (§ 14 UrhG). Zum anderen darf er gemäß § 23 UrhG allein Bearbeitungen veröffentlichen und in einigen Fällen (z.B. Verfilmung) […]