Welche Prüfpflichten haben Betreiber sog. „Download-Portale“, wenn diese auf von ihren Nutzern begangene Urheberrechtsverstöße hingewiesen wurden

In seinem Urteil vom 15.08.2013 (AZ I ZR 80/12) legte der Bundesgerichtshof dar, welche Prüfpflichten den Betreibern von Download-Portalen, welche bereits auf frühere von ihren Nutzern begangene Urheberrechtsverstöße hingewiesen wurden, auferlegt werden.

Zum Hintergrund:

Dem Rechtsstreit lag ein Vorgehen einer deutschen Verwertungsgesellschaft als Klägerin gegen die Betreiberin eines sog. Downloadportals als Beklagte zugrunde. Die Beklagte stellt Nutzern Speicherplatz auf ihren Servern zur Verfügung und erstellt für die hochgeladenen Dateien einen Download-Link, anhand dessen die Dateien von dem Nutzer selbst sowie von anderen Nutzern heruntergeladen werden können. Der Dienst ist kostenlos und anonym nutzbar, kann aber auch mit einem Premium-Account genutzt werden, welcher mit Vorteilen beim Up- und Download verbunden ist. Die Nutzer werden zudem durch ein Punktesystem belohnt, wenn die Dateien besonders häufig heruntergeladen werden. Die Links zu den Dateien werden von einigen Nutzern in externen Linksammlungen zusammengefasst, welche die Suche nach bestimmten Dateien ermöglichen.
Nachdem die Klägerin festgestellt hatte, dass es durch die Nutzung des Dienstes der Beklagten zu einer Vielzahl an Urheberrechtsverletzungen durch Veröffentlichung von Musikwerken gekommen war, für welche die Klägerin die alleinigen Nutzungsrechte hatte, wies sie die Beklagte darauf hin. Die Beklagte unternahm in der Folge jedoch nichts, weshalb die Klägerin sie auf Unterlassung in Anspruch nahm.

Zur Entscheidung:

Der BGH bestätigte hierbei die Rechtsauffassung der Instanzgerichte, welche einheitlich der Klage stattgaben, da sie eine Störerhaftung der Beklagten aufgrund der Verletzung von Prüfpflichten annahmen. Die von der Beklagten durchgeführten Überprüfungsmaßnahmen wiesen die Gerichte hierbei als unsubstantiiert dargelegt zurück oder erachteten sie als nicht geeignet, um den Prüfpflichten nachzukommen.

Der BGH führte hierzu aus, dass es zwar keine anlasslose, aber eine anlassbezogene Überwachungspflicht für Diensteanbieter gebe. Diese läge hier auch vor, da die Beklagte auf die Rechtsverletzungen hingewiesen worden war. Insbesondere sah der BGH die eine gesteigerte Überwachungspflicht, da er die Meinung vertrag, der Dienst der Beklagten fördere rechtsverletzende Nutzungen. Sämtliche von der Beklagten durchgeführten Maßnahmen sah der BGH hierbei als nicht ausreichend an, um den verschärften Überwachungspflichten zu genügen.
Die Beklagte trug vor, ein Team zur Bekämpfung von Missbräuchen eingerichtet zu haben, welches mit der Prüfung und Löschung von Dateien im Zusammenhang mit möglichen Urheberrechtsverletzungen befasst sei. Dies stellte aber nach Ansicht des BGH aber schon keine konkrete Maßnahme in Bezug auf die Verhinderung der gerügten Verletzungen dar.

Die Beklagte erteilte ihren Nutzern in den Nutzungsbedingungen den Hinweis, dass es unzulässig sei, Werke unter Verletzung eines Urheberrechts hochzuladen. Auch dies sah der BGH als wenig effektive Maßnahme an.
Zudem sah der BGH den Einsatz von MD5-Filtern als nicht ausreichend an, da diese lediglich Dateien erkennen können, welche mit der rechtsverletzenden Datei identisch seien. Zwar hatte die Beklagte ein Lösch-Interface eingerichtet, welches es Rechtsinhabern ermöglichte, gegen illegale Nutzungen vorzugehen und die entsprechenden Links löschen zu lassen, allerdings war dies nicht geeignet, neue Rechtsverletzungen zu verhindern, sondern lediglich im Nachhinein einzustellen. Zudem war es aufgrund der Anonymität der Nutzer nicht möglich, gegen diese direkt vorzugehen. Auch im Hinblick auf die Linksammlungen sah der BGH die Beklagte in der Pflicht, diese auf bereits gerügte Verletzungen hin zu überprüfen und entsprechende Links zu löschen. Er ging dabei so weit, hier eine umfassende regelmäßige Kontrolle der Linksammlungen als Überwachungsmaßnahme anzunehmen. Jedenfalls sei die manuelle Kontrolle einer einstelligen Zahl von Linksammlungen zumutbar, was zudem für jeden einzelnen verletzten Musiktitel gelten solle.

Der BGH erachtete hierbei eine sog. „Marktbeobachtungspflicht“ als angemessene und notwendige Maßnahme der Beklagten, also die umfassende Kontrolle von Link-Ressourcen, bei der gezielt nach weiteren Links gesucht werden müsse, die den Werktitel vollständig oder in einem Umfang enthalten, der darauf schließen lässt, dass das betreffende Werk zugänglich gemacht werden, wobei auch die verbale Beschreibung im Begleittext in die Überprüfung einbezogen werden solle.

Dass der BGH zudem eine Löschung von Sicherungskopien, die nach Löschung der rechtsverletzenden Datei von einem Nutzer hochgeladen wurde, als Prüfpflicht erachtet, ist darauf zurückzuführen, dass das erneute Hochladen grundsätzlich die Gefahr begründet, dass es wieder unter Verletzung des Urheberrechts genutzt werde. Diese Prüfpflicht bestünde aufgrund des von dem Geschäftsmodell der Beklagten ausgehenden erheblichen Gefährdungspotentials.