Eigentum verpflichtet…zum Beispiel gegenüber Urhebern!

Grundsätzlich darf der Eigentümer mit der ihm gehörigen Sache verfahren, wie er will…grundsätzlich! Aber eine Ausnahme bilden die urheberpersönlichkeitsrechtlichen Befugnisse desjenigen, welcher das „Werk“ erschaffen hat. So steht dem Urheber zum einen ein Entstellungsschutz zu (§ 14 UrhG). Zum anderen darf er gemäß § 23 UrhG allein Bearbeitungen veröffentlichen und in einigen Fällen (z.B. Verfilmung) erstellen.

Ein gutes Beispiel hierfür liefert das „Design“ (es wurde sogar Urheberschutz bejaht) am Berliner Hauptbahnhof. Das Landgericht Berlin hatte hierzu mit Urteil vom 28.11.2006 entschieden, dass die Deutsche Bahn die von ihr eingezogenen Flachdecken entfernen und die ursprünglich geplanten Gewölbedecken einbauen müsse. Begründet hatte das Gericht diese Entscheidung damit, dass diese Flachdecken eine tiefgreifende Verfälschung des architektonischen Entwurfs und somit eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts des Klägers darstelle.

Nach (bis zum Zeitpunkt der Berichterstattung, Update-Ankündigung des Autors) herrschender Meinung hätte die Bahn (wirtschaftlich freilich nicht sinnvoll) übrigens den Bahnhof komplett abreißen können. Lediglich Veränderungen sind ohne Zustimmung des Urhebers unzulässig. Zu erklären ist dies mit der inneren Verbindung des Urhebers zu seinem Werk. Zudem ist die Außendarstellung eines solchen nicht zu verachten. Denn vielfach dienen solcherlei Prestige-Objekte als Aushängeschild des Urhebers.

Im vorstehenden Falle haben sich die Parteien laut Pressemeldungen übrigens im Nachgang verglichen. Aus Sicht des Urhebers erscheint dies finanziell auch vernünftig. Denn die Öffentlichkeit war mittlerweile über die falsche „Zuordnung“ der Flachdecke durch die Presse informiert.