Habe ich als (hier sog.) privater Unterstützer eines Crowdfunding-Projekts ein gesetzliches Widerrufsrecht?

In jüngster Vergangenheit mehren sich die Anfragen seitens der Inhaber bzw. Veranstalter von Crowdfundingprojekten (bspw. „Starter“ genannt), inwieweit sie im Rahmen ihres Projekts zur Darlegung von Verbrauchinformationen (insbesondere der sog. Widerrufsbelehrung und des Muster-Widerrufsformulars) verpflichtet sind. (Hinweis: Die Frage, ob sie Impressumspflichten beachten müssen, wurde bereits früher auf dieser Internetseite beantwortet.)

Da die Veranstalter solcher Kampagnen in aller regel unternehmerisch handeln, das heißt als „natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.“ (§ 14 BGB, Rechtsstand 13.06.2014) dürfte dies in den überwiegenden Fällen zu bejahen sein. Denn die Unterstützer sind zumeist Verbraucher, d.h. natürliche Personen, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließen, welche überwiegend weder deren gewerblichen noch selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (vgl. § 13 BGB, Rechtsstand 13.06.2014, Hervorhebung des Autors). Verbraucher werden dabei im sog. Volksmund auch oft als „Privatleute“ benannt.

Ob nun ein Widerrufsrecht vorliegt und welche Voraussetzungen es hat, hängt mit der Vertragsnatur zusammen. Insbesondere weicht der Beginn der Widerrufsfrist bei den Vertragstypen des Kaufvertrages (z.B. Verkauf einer noch zu liefernden CD) und des Dienstvertrages (Auftritt auf der nächsten Party des Unterstützers) voneinander ab.

So beginnt die Widerrufsfrist bei der Lieferung von Waren (z.B. Fanpackages, CDs, Filme, T-Shirts…) regelmäßig mit der (hier „unjuristisch“ so genannten) Anlieferung, bei mehreren Waren (auch „Dankeschöns“ genannt), die nacheinander geliefert werden, regelmäßig mit der letzten „Anlieferung“. Bei Dienstleistungen oder Lieferung von Downloads bzw. in sonstigen Fällen, in denen nichts anderes gesetzlich bestimmt ist, beginnt die Widerrufsfrist grds. mit Vertragsschluss:

Vgl. § 355 Abs. 2 BGB – Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

 „(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.“

Ja! Richtig gelesen: Für Downloads besteht grds. ein Widerrufsrecht. Einen Download kann der Unterstützer aber regelmäßig nur löschen, nicht aber zurücksenden. Daraus ergeben sich Mißbrauchsrisiken. Dies wird hier freilich nur dann relevant, wenn der Download schon vor Ablauf der Widerrufsfrist bereitgestellt wird.

Das Gesetz hält insoweit Möglichkeiten bereit, dass der („private“) dem sofortigen Download ausdrücklich vor Ablauf der Widerrufsfrist zustimmt und über den dadurch erfolgenden Verlust des Widerrufsrechts informiert wird. Hier muss aber im Rahmen der Bestellung und Abwicklung seitens des Veranstalters der Kampagne sehr genau gearbeitet werden.

Auch in sonstigen Fällen bestehen – vorbehaltlich der ausreichenden Information der Verbraucher – gesetzliche Möglichkeiten, die Widerrufsfrist zu „verkürzen“ oder das Widerrufsrecht entfallen zu lassen. Dies gilt bspw. dann, wenn jedes „Produkt“ auf Wunsch des jeweiligen Unterstützers hin individuell für ihn gestaltet wird (z.B. ein persönlich gewidmetes Musikalbum mit einem Bonus-Track nur für den Unterstützer).

Neben der Widerrufsbelehrung ist stets das sog. Muster-Widerrufsformular zwingend vorzuhalten und dem Verbraucher zur Verfügung zu stellen:

 

Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
–An [hier ist der Name, die Anschrift und gegebenenfalls die Telefaxnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmers durch den Unternehmer einzufügen]:–Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)–

Bestellt am (*)/erhalten am (*)

Name des/der Verbraucher(s)

Anschrift des/der Verbraucher(s)

Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)

Datum

(*) Unzutreffendes streichen.

Darüber hinaus treffen den Veranstalter der Kampagnen eine Reihe weiterer gesetzlicher Informationspflichten, wofür regelmäßig eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen (vgl. einem eBay-Verkäufer) notwendig werden können.

So handelt es sich bei den Kampagnen bspw. um Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr. Das Gesetz selbst hält insoweit die „Checkliste“ bereit:

„Art 246c EGBGB Informationspflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr

 ‚Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr muss der Unternehmer den Kunden unterrichten über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen,

  1. darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist,
  2. darüber, wie er mit den nach § 312i Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann,
  3. über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen und
  4. über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie über die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken.‘“

Dass es sich bei den auf entsprechenden Plattformen geschlossenen „Crowdfunding-Verträgen“ um sog. Fernabsatzgeschäfte handelt, wurde eingangs angesprochen. Hierfür hält Artikel 246a EGBGB eine sog. Checklist, von dessen Abdruck auf Grund dessen Länge hier verzichtet wird.

Nun ist selbstverständlich, dass ein Veranstalter einer solchen Kampagne die entsprechenden Regelwerke und Informationen in aller Regel nicht selbst erstellen kann. Er will – was ihm auch vergönnt sei – sich meist eher dem kreativen Prozess widmen und ggf. mit den „Fans“ interagieren. Wir halten daher – um auch insoweit das Crowdfunding in Deutschland und Europa weiter voranzubringen – spezielle Beratungspakete und entsprechend reduzierte Preise für diese bereit.

Gerne sind wir Ihnen und Euch bei der Erfüllung Ihrer und Eurer Träume im Wege des Crowdfunding behilflich!

 

Sven Hörnich
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht,
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz,
Maîtrise en Droit International et Européen

 

Rechtsanwaltskanzlei Sven Hörnich –
Kanzlei für Urheber- und Medienrecht
sowie gewerblichen Rechtsschutz
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