Anschlussinhaber müssen die Namen des ihnen bekannten Täters im Filesharing-Prozess auch dann benennen, wenn es sich um ihr Kind handelt
Der Bundesgerichtshof hatte sich mit Urteil vom 30.03.2017 (Az.: I ZR 19/16) zum wiederholten Male mit Fragen der Haftung wegen der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen zu befassen. Im Kern ging es vorliegend um die Frage, ob Eltern (Anschlussinhaber) zur Vermeidung von Nachteilen verpflichtet sind, den Namen des ihnen bekannten Täters zu nennen, oder, ob sie sich insoweit auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen können.
Die Klägerin ist nach eigenen Angaben Inhaberin der Verwertungsrechte an dem Musikalbum einer international anerkannten Künstlerin. Sie nahm die Beklagten wegen des Vorwurfs der Urheberrechtsverletzung auf Schadensersatz in Höhe von mindestens 2.500 € sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 1.379,80 € in Anspruch. Der Vorwurf lautete darauf, Titel des vorbenannten Musikalbums über den Internetanschluss der Beklagten im Wege des sog. „Filesharing“ öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Die Beklagten (die Anschlussinhaber) bestritten die Handlung. Sie verwiesen pauschal darauf, ihre bei ihnen wohnenden und bereits volljährigen drei Kinder hätten jeweils eigene Rechner besessen und über einen mit einem individuellen Passwort versehenen WLAN-Router jeweils ebenfalls Zugang zum streitgegenständlichen Internetanschluss gehabt. Die Beklagten erklärten zudem, sie wüssten, welches ihrer Kinder die Verletzungshandlung begangen habe. Nähere Angaben hierzu – insbesondere zum Namen der/des Täters – haben sie jedoch verweigert.
Das Landgericht gab der Klägerin weitgehend Recht.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten am 30.03.2017 zurückgewiesen. Im Ausgangspunkt trage zwar die Klägerin die (sog. primäre) Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Beklagten für die Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich seien. Allerdings spreche eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen – etwa die Familienangehörigen – diesen Internetanschluss benutzen konnten. Hierzu müsse sich jedoch der Anschlussinhaber im Rahmen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast erklären, weil es sich um Umstände aus seiner Sphäre handele, welche der Kläger nicht einsehen könne.
Die Beklagten hätten im Streitfall ihrer sekundären Darlegungslast nicht ausreichend Genüge getan, weil sie den Namen des Kindes nicht angegeben haben, welches ihnen gegenüber bereits die Rechtsverletzung zugegeben hatte. Zwar müsse ein erwachsenes im Haushalt wohnendes Kind genau so wenig überwacht werden, wie der eigene Ehepartner. Soweit der Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Täters erfahren habe, müsse er dessen Namen trotz des Näheverhältnisses offenbaren, um eine eigene Verurteilung zu vermeiden.