Ausweitung des Schutz vor Online-Mobbing für Teilnehmer an Demonstrationen
Mit dem Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 21.04.2016 (Az.: 16 U 251/15) erging eine weitere wegweisende Entscheidung zum Persönlichkeitsschutz im Internet. Dieser Schutz gewinnt zunehmend an Bedeutung, da gerade durch die Nutzung sozialer Netzwerke die Verbreitung von Bildmaterial schnell voranschreitet.
Das OLG Frankfurt hatte zu entscheiden, ob in der bloßen Teilnahme an einer öffentlichen Veranstaltung eine stillschweigende Einwilligung für die Veröffentlichung von aus einem Video herausgeschnittenen Einzelbildern einer Person liegen kann. Das Gericht entschied, dass als Anhaltspunkt das Verhalten des Betroffenen wichtig sei. Nur weil man sich im öffentlichen Raum bewege, heiße das noch lange nicht, dass man damit einverstanden sei, dass Bilder der eigenen Person aufgenommen und diese anschließend über soziale Netzwerke verbreitet würden. Die Teilnahme an einer öffentlichen Versammlung sei zweckbestimmt. Zweck der Teilnahmen sei, seine Überzeugung kundzugeben und die Zielvorstellungen zu teilen. Eine darüber hinausgehende Zweckbestimmung ist vom Willen des Versammlungsteilnehmers als Betroffener nicht gedeckt.
Weiter könne aus der Tätigkeit des Aufnehmen von Bildern noch nicht darauf geschlossen werden, dass der Fotografierende damit einverstanden sei, dass auch Bilder von ihm aufgenommen und veröffentlicht würden.
Die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung richte sich nach dem abgestuften und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgeprägten Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG. Es dürften mithin Bildnisse einer Person ohne deren Einwilligung nach § 23 Abs. 1 KUG nur verbreitet werden, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handele und durch die Verbreitung die berechtigten Interessen des Abgebildeten nicht verletzt würden, § 23 Abs. 2 KUG. Dabei ist jeweils die Abwägung zwischen den Rechten des Betroffenen und dem Recht der Presse und Informationsfreiheit ausschlaggebend.