Beitrag zum CoFunding-Handbuch

Es gehört zu den Gepflogenheiten unserer Zeit, sobald ein neuer Wirtschaftsbereich, eine Technisierung eines solchen oder auch nur eine neue Stufe in einer bestehenden Verwertungskette sich entwickelt, diesen als „völlig neu“ zu labeln und bestehende Dienstleistungsformen in dessen „Entourage“ ebenfalls als „völlig neu“ zu „verkaufen“.

So sprach man mit Liberalisierung des Energie- und Telekommunikationsmarktes Ende der 1990er Jahre von Energie- und Telekommunikationsrecht, obgleich hier nicht selten „nur“ bestehende kartell- und wettbewerbsrechtliche Ansätze neu angewandt und ggf. an die dortigen Rahmenbedingungen angepasst wurden. In gleicher Weise sprach und spricht man hinsichtlich des Internets oft von „Internethandel“ (obgleich von „Internethändlern“ nicht selten auch telefonische Bestellungen oder solche per Telefax bzw. nunmehr auch per „App“ angenommen werden) und/oder auch Internetrecht, obgleich auch hier weitestgehend nur bestehende (oft verbraucherschützende) Normen  angepasst oder ergänzt wurden (z.B. die BGB InfoV).

Ob das jeweilige Label als „völlig neu“ berechtigt ist und war, zeigt sich erst, wenn der Bereich sich einer der Weise verfestigt und tatsächlich ein Markt entsteht, die Fragestellungen mithin nicht durch konventionelle (zumeist Print-)Designer, Marketingspezialisten und/oder (Haus- und Hof-)Anwälte abgedeckt werden kann.

Ein Indiz für den Juristen ist, wenn sich Gerichte mit den “neuen Fragestellungen” so schwer tun, dass sie auf das Hilfsmittel der Analogie – der entsprechenden Anwendung einer bestehenden Rechtsnorm auf einen neuen Sachverhalt – zurückgreifen, oder der Gesetzgeber auf den Plan tritt, um ein neues Gesetz (so zum Beispiel seinerzeit das EnWG, das TKG oder TMG) zu schaffen bzw. entsprechend zu ändern.

Eine solche Entwicklung ist auch hinsichtlich der Projekt- bzw. Unternehmensfinanzierung unter Zuhilfenahme sozialer Netzwerke denkbar. Zwar werden viele der dort auftretenden Problemstellungen oftmals durch bestehende Rechtsnormen erfasst. Aber seine wirtschaftliche Prägnanz würde die Schaffung einer Art “Massenfinanzierungsgesetzes” rechtfertigen.

Vor diesem Hintergrund ehrt es mich, an diesem neuen Finanzierungs-Phänomen dabei sein und einen Buchbeitrag anlässlich des aktuellen CoFunding-Handbuchs veröffentlichen zu dürfen. Der Beitrag befasst sich u.a. mit einzelnen rechtlichen Fragestellungen, welche in der Beratungspraxis verschiedener Crowdfunding- und Crowdinvestmentplattformen aufgetreten sind und noch auftreten werden.

Für Rückfragen und Anregungen stehe ich gerne wieder unter kanzlei@sven-hoernich.de zur Verfügung!