Braucht der Veranstalter einer Crowdfunding-Kampagne ein Impressum?
Für gewerbliche Accounts von Social Networks wie Facebook, Google+ u. Co. ist es bereits entschieden und auch dort nahm es einige Zeit in Anspruch, bevor diese Frage ins Bewußtsein der Unternehmen (§ 14 BGB) vordrang. Zu erklären ist die langsame Entwicklung insoweit nur mit der alten Weisheit:
Wo kein Kläger, da kein Richter!?
Dabei ist die Frage recht einfach zu beantworten: Natürlich!
Rechtlicher Hintergrund sind einerseits die §§ 5 ff. TMG und andererseits presserechtliche Vorgaben. Damit wird es auf die Frage der gewerblichen Tätigkeit selten ankommen. Grundsätzlich dürfte zwar davon ausgegangen werden können, dass beispielsweise eine Band, welche für ein Album mehrere Tausend Euro erlangen will, dieses auch verkaufen will und mithin auch nicht mehr „privat“ (§ 13 BGB) handeln wird. Gleiches wird wohl auch für einen Amateurfilmemacher oder -fotograf, welcher einen Kurzfilm oder ein Fotobuch finanzieren möchte.
Aber auch unterstellt, eine Privatperson möchte (auf den tatsächlichen Erfolg der Kampagne kommt es nicht an) sich bspw. eine neue Kaffeemaschine finanzieren, so wird diese regelmäßig redaktionelle Beiträge veröffentlichen.
Fiktiver Beispielsfall:
Der finanziell schlecht gestellte Bruno Bernhard möchte seine Brunhilde heiraten und danach eine Hochzeitsreise veranstalten. Die eigenen Mittel werden dies nicht wirklich zufriedenstellend ermöglichen. Er verspricht daher allen, die ihm ihm 10 Euro dazu geben, eine persönliche Danksagung per E-Mail mit Fotos der Reise. Zugleich stellt er einige Videos und sonstige Inhalte online, in denen er einerseits erläutert, dass er ohne eigenes Verschulden in diese Situation geriet und zudem das politische Engagement – insbesondere die neueste Äußerung von Lokalpolitiker Peter Pappsig – auf hohem Niveau diskutiert.
Hier wird man nicht zwingend davon ausgehen können, dass die Danksagungen per E-Mail als Kaufvertrag und gewerblich anzusehen sind. Dennoch muss auch im Rahmen redaktioneller Beiträge nach presserechtlichen Grundsätzen möglich sein, dass sich bspw. derjenige, welcher sich durch eine Äußerung „auf den Schlips getreten“ fühlt, auch leicht dagegen wehren kann, ohne lange Recherchen zum presserechtlich verantwortlichen durchführt. Gleiches gilt auch für den (potentiellen) Inhaber von Urheberrechten oder des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Verständlich wird dies vielleicht mit weiterem fiktivem Beispielsfall:
Bruno Bernhard hat ein weiteres Problem, aber scheinbar eine Lösung: Er ist des Lesens und Schreibens nicht fähig, kann aber prima Videos schneiden. Da kommt ihm eine Idee: Er nimmt einige Stunden Nachrichtenbeiträge aus dem Rundfunk sowie einige amerikanische Serien auf und schneidet (vergleichbar einem Erpresserbrief) die Worte und Satzteile hieraus so zusammen, dass sein Pitchvideo quasi durch eine Reihe Berühmtheiten gesprochen wird. Das Schnipselwerk endet zudem mit einem brachialen
„Hasta la vista…B***!“
aus einem bekannten Hollywood-Film.
Hier müssen die Rechteinhaber (Film- und Fernsehfirmen, Berühmtheiten) ebenfalls ohne Weiteres Kenntnis erlangen können, wer hinter den Inhalten steht.
Ein fehlendes Impressum kann u.a. zur Geltendmachung von Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadenersatzansprüchen führen. Weitere Beispielfälle mit Hinweisen, was jeweils (auch an Besonderheiten) und zudem Entwürfe werden in den kommenden Wochen im Loginbereich unserer Website bereitgestellt. Dieser wird dann bestehenden Mandanten und zudem über eine Kooperation mit einer großen Crowdfundingplattform auch deren Startern zur Verfügung stehen.