Darf man das „F-Wort“ in Marken registrieren?

Das Europäischer Gericht erster Instanz (EuG) entschied am 24.01.2018 (Az: T-69/17) in dem Rechtsstreit einer großen Filmproduktion gegen das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, dass die Versagung der Eintragung der Marke „Fack Ju Göhte“ zu Recht erfolgt sei, da die Marke gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 gegen die guten Sitten verstoße.

Zum Hintergrund:

Die Klägerin, meldete die Marke, bei der es sich auch um den Titel einer von der Klägerin produzierten äußerst erfolgreichen deutschen Filmkomödie handelt, als Unionsmarke für verschiedenste Waren und Dienstleistungen des alltäglichen Lebens an. Die Beklagte wies die Anmeldung sowie die gegen die dagegen eingelegte Beschwerde der Klägerin zurück.

Zur Entscheidung:

Das EuG bestätigte die Rechtsauffassung der Beklagten grundlegend und entschied, dass die Marke aufgrund des Wortbestandteils „Fack Ju“ insgesamt gegen die guten Sitten verstoße, da es vulgär, anstößig und beleidigend sei.

In die Erwägungen bezog er ein, dass in die Prüfung, ob ein Verstoß gegen die guten Sitten vorliege, nicht nur die maßgeblichen Verkehrskreise einzubeziehen seien. Es sei insbesondere zu berücksichtigen, dass ein von dem Eintragungshindernis erfasstes Zeichen nicht nur bei denjenigen Verkehrskreisen, an die sich die mit der Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen richten, sondern auch bei anderen Personen Anstoß erregen kann, die der Marke, ohne an den Waren und Dienstleistungen interessiert zu sein, im Alltag zufällig begegnen. Zudem komme es hinsichtlich der Sittenwidrigkeit einer Marke nicht nur auf die Marke als Ganzes an, da der Durchschnittsverbraucher, auch wenn er die Marke regelmäßig als Ganzes wahrnimmt, gleichwohl ein von ihm wahrgenommenes Wortzeichen in die Wortbestandteile aufteilt, die ihm eine konkrete Bedeutung vermitteln oder die ihm bekannten Wörtern ähnlich sind.

Danach war die sprachliche Spielerei, wonach die Grammatik für Filmtitel und die Marke verunglimpft wurde, nicht ausreichend, da es sich lediglich um eine lautschriftliche Übertragung des allgemein bekannten englischen Ausdrucks „fuck you“ handelte. Eine möglicherweise satirische und scherzhafte Bedeutung der Marke vermochte das EuG hier nicht zu sehen, insbesondere wäre die große Popularität der Filmreihe kein Garant dafür, dass nicht doch jemand auf die Marke treffen könnte, der den Film nicht kennt und daher den satirischen Kern verkennen könnte.