„Embedding“ ist keine urheberrechtlich relevante Verwertungshandlung

… entschied der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 21.10.2014 und formte seine Rechtsprechung zur sog. „neuen Öffentlichkeit“ weiter aus. Das Urteil kam nach einem früheren Urteil diesen Jahres nicht mehr ganz völlig überraschend. Gleichwohl hätte man hier auch eine andere Auffassung vertreten können und ist die Lösung von Folgeproblemen noch nicht absehbar. So stellt sich die Frage, wie mit eingebettenen Werken umgegangen werden sollte, welche im „Original“ nicht rechtmäßig öffentlich zugänglich gemacht wurden. Sind diese dann bereits auf Tatbestandsebene nicht als Verwertung anzusehen oder haftet der Mangel der Rechtswidrigkeit dann auch der weitergehenden Zugänglichmachung des Dritten an?

Solange diese Frage ungeklärt ist, sollte vor Einbindung eines Werkes Dritter weiterhin geprüft werden, ob dieses auf einer vertrauenswürdigen Quelle beruht und ggf. auch Rücksprache mit dem Verwerter des „Quellwerkes“ gesprochen werden.

 

Achtung Update! Diese Rechtsprechung wurde zwischenzeitlich vom EuGH „konkretisiert“ worden. Insbesondere im Falle einer gewerblichen Einbindung ist eine Haftung dennoch wahrscheinlich!