Von einer unionsweiten markenrechtlichen Unterlassungsverfügung können Teile der Europäischen Union ausgenommen sein. Die Beweislast für die (dort) fehlende Verletzungsgefahr liegt jedoch bei dem angegriffenen Verwender des Zeichens.
Dies entschied der Europäische Gerichtshof am 22.09.2016 in der Rechtssache zum Az. C-223/15. Im zu entscheidenden Fall bestand markenrechtliche Verwechslungsgefahr zwar in einem Mitgliedsstaat, was folglich eine unionsweite Unterlassungsverfügung rechtfertigen würde, in anderen Teilen der EU jedoch nicht. Die Entscheidung, die Verfügung zu beschränken, betrifft den Kernbereich von Unionsmarken, nämlich die unionsweite Wirkung. Damit hat […]