Von einer unionsweiten markenrechtlichen Unterlassungsverfügung können Teile der Europäischen Union ausgenommen sein. Die Beweislast für die (dort) fehlende Verletzungsgefahr liegt jedoch bei dem angegriffenen Verwender des Zeichens.

Dies entschied der Europäische Gerichtshof am 22.09.2016 in der Rechtssache zum Az. C-223/15. Im zu entscheidenden Fall bestand markenrechtliche Verwechslungsgefahr zwar in einem Mitgliedsstaat, was folglich eine unionsweite Unterlassungsverfügung rechtfertigen würde, in anderen Teilen der EU jedoch nicht. Die Entscheidung, die Verfügung zu beschränken, betrifft den Kernbereich von Unionsmarken, nämlich die unionsweite Wirkung. Damit hat die Entscheidung Relevanz für all jene Prozesse, in denen eine unionsweite Unterlassungsverfügung begehrt wird.

Zum Sachverhalt:

In zu Grunde liegenden Verfahren klagte die Inhaberin der Unionsmarke „COMBIT“ gegen „Commit Business Solutions Ltd.“ auf Unterlassung der Nutzung des Zeichens „Commit“ im Zusammenhang mit der Vermarktung von Software in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Die deutschen Gerichte bejahten eine Verwechslungsgefahr für den deutschsprachigen Durchschnittsverbraucher für „Commit“ mit der Marke „COMBIT“, wollte sie jedoch aus Sicht englischsprachiger Durchschnittsverbraucher verneinen.

Der EuGH entschied im Rahmen eines sog. Vorabentscheidungsersuchens des deutschen Gericht, dass bei Fehlen der Verwechslungsgefahr in einem Mitgliedsstaat eine aus der Benutzung des Zeichens resultierende rechtmäßige Handlung dort nicht verboten werden könne.

Eine Besonderheit hebt der Europäische Gerichtshof jedoch im Hinblick auf die Beweislastverteilung hervor.

Um dieses Ergebnis teilweiser Abweisung zu erreichen, muss der vermeintliche Verletzer – den insoweit die Beweislast trifft – darlegen und ggf. beweisen, dass es in einem Teil der Europäischen Union an der Verwechslungsgefahr fehle, um für den entsprechenden Teil einer Unterlassungsverfügung zu entgehen. Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, so gilt das Verbot ohne geografische Ausnahme innerhalb der Europäischen Union.