Schutz des Mieters bei Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters ausgebaut

Grundsätzlich verjähren Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache nach § 548 BGB in sechs Monaten.

„§ 548 Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts
(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.
(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.
(3) (aufgehoben)“

Der gängigen Praxis von Vermietern die Verjährungsfrist durch vorformulierte Standardvertragsbedingungen zu verlängern wurde durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08.11.2017 ein Ende gesetzt. Häufig wird in Formularmietverträgen die Verjährungsfrist von Ersatzansprüchen durch den Vermieter auf 12 Monate verändert. Eine entsprechende Klausel ist Teil der AGB und muss damit der gesetzlichen Kontrolle anhand der §§ 305 ff BGB standhalten. Entschieden wurde, dass diese Verlängerung der Verjährungsfrist eine unangemessene Benachteiligung des Mieters im Sinne des § 307 BGB darstellt. Eine derartige Bestimmung ist somit unwirksam. Vor allem würde der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 548 BGB umgangen. Nach Beendigung des Mietverhältnisses und Rückgabe der Mietsache sollen möglichst schnell alle Ansprüche abschließend geklärt und abgewickelt werden. Dies diene auch dem Schutz des Mieters, da dieser nach Rückgabe der Mietsache keine Zugangsmöglichkeiten mehr besitzt. Eine Verlängerung der Frist würde gerade dazu führen, dass die Geltendmachung möglicher Ansprüche unnötig in die Länge gezogen wird.