Zum Verbot der Inanspruchnahme der Werbung über sog. „Preisvergleichsmaschinen“ im Rahmen eines Selektivvertriebs

Der Bundesgerichtshof entschied am 12.12.2017 über die Zulässigkeit genereller Verbote der Unterstützung von Preisvergleichsmaschinen im Verträgen sog. Selektivvertriebs und verneinte diese.

Zum Hintergrund:

In der Sache beabsichtigte ein Unternehmen, einen Selektivvertrieb dahingehend einzuführen, welcher Internethändler verschiedenen Verboten der Unterstützung von (u.a.) Preissuchmaschinen zur Bewerbung der eigenen Website unterwerfen sollte. So würde es ihnen untersagt Markenzeichen des Unternehmens in jeglicher Form auf der Internetseite eines Dritten zu verwenden bzw. einem Dritten ein solches zu erlauben, um Kunden auf die Internetseite des autorisierten Händlers zu leiten. Der Vertrag sah ferner ein ausdrückliches Verbot vor, die Funktionalität von Preisvergleichsmaschinen zu unterstützen. Darüber hinaus wäre den Händlern verboten, Vertragswaren über den Internetauftritt eines Dritten zu bewerben oder zu verkaufen, es sei denn, der Name oder das Logo der Plattform des Dritten würde nicht abgebildet.

Zu den Entscheidungen:

Das Bundeskartellamt hatte entschieden, dass die Anwendung des Vertriebssystems rechtswidrig sei. Das Beschwerdegericht sowie der BGH bestätigten die Auffassung des Bundeskartellamts.

Das generelle Verbot, Preisvergleichsmaschinen zu unterstützen, stelle demnach bereits eine Beschränkung zumindest passiver Verkäufe an den Endverbraucher durch die zum selektiven Vertriebssystem zugelassenen Einzelhändler dar. Es handele sich damit um eine Kernbeschränkung gemäß Art. 4 lit. c Vertikal GVO. Bereits die Leitlinien für vertikale Beschränkungen (ABl. 2010/C 130/01) führten aus, dass Beschränkungen in der Möglichkeit zur Nutzung von Preisvergleichs12maschinen, die nicht an Qualitätskriterien anknüpfen, die effektive Nutzung des Internets als Vertriebskanal beschränkten.

Das generelle Verbot habe zur Folge, dass das Online-Angebot des Einzelhändlers über eine Preisvergleichsmaschine nicht aufgefunden werden könne. Es führe zu einer wesentlichen Beschränkung des Einzelhändlers im Online-Handel. Im Hinblick auf das große Produktangebot im Internet und die Vielzahl der dort tätigen Anbieter komme Preissuchmaschinen eine erhebliche Bedeutung zu. Sie ermöglichen es den Internetnutzern, die sich bereits für ein konkretes Produkt entschieden haben und dieses erwerben wollen, gezielt danach zu suchen, welcher Händler es zu welchen Konditionen anbietet.