Begriffe wie „Sojabutter“ oder „Pflanzenkäse“ sind nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs unionsrechtswidrig

Der EuGH entschied am 14.06.2017 (Az. C-422/16), dass der Begriff Milch ebenso wie sonstige geschützte Bezeichnungen von Milcherzeugnissen nicht für die Bewerbung oder Vermarktung rein pflanzlicher Produkte verwendet werden dürfen – selbst dann, wenn klarstellende oder beschreibende Zusätze auf den rein pflanzlichen Ursprung hinweisen.

Der Entscheidung lag ein Rechtsstreit vor dem LG Trier zu Grunde. Dort ging der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. gegen das Unternehmen Tofutown.com GmbH wegen des Vertriebs rein pflanzlicher Produkte mit Bezeichnungen wie Tofubutter, Pflanzenkäse oder Veggie-Cheese vor. Der klagende Verband war der Auffassung, der Vertrieb verstoße gegen § 3 a UWG in Verbindung mit den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse. Danach dürfen Begriffe wie Milch oder andere Milcherzeugnisse wie Butter, Käse und dergleichen nur für Milch und Milcherzeugnisse benutzt werden.

Der EuGH gab dem klagenden Verband schon aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Verordnung Recht. Rein pflanzliche Produkte seien nun einmal keine Milcherzeugnisse. Für die verwendeten Begriffe sei in der Verordnung keine Ausnahme vorgesehen. Dass für vegetarische Fleisch- oder Fischalternativen keine ähnlichen Beschränkungen bestünden, stelle auch keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung dar, da jeder Sektor insofern eigenen Regelungen unterläge.