Typische Fehler bei AGB’s für Online-Shops Teil II

Auf Grund des Erfolgs des früheren Beitrages möchten wir Ihnen nachfolgend weitere typische Fehler in Shop-AGB’s aufzeigen.

1. Einfügen einer unverzüglichen Rügepflicht gegenüber einfachen Unternehmern oder gar Verbrauchern.

In einer Vielzahl von Shop-AGB’s – seien es solche für einen Standalone-Shop oder einen solchen in einem größeren Verkaufs-/Versteigerungsportal – findet sich eine Verpflichtung des Kunden, die Ware unverzüglich zu prüfen und Mängel unverzüglich zu rügen. Manchmal findet sich zudem der Zusatz, dass anderenfalls Mängelrechte ausgeschlossen seien. Aber auch ohne diesen Zusatz ist die Klausel im Verkehr gegenüber Verbrauchern abmahnfähig, da sie gerade den Anschein erweckt, dass ohne Rüge die Mängelrechte verloren gingen.

Hintergrund ist eine Argumentation an Hand des nur im kaufmännischen Verkehr Anwendung findenden § 377 HGB.

§ 377 HGB

„(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.
(2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
(4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
(5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.“

Die Existenz dieser handelsrechtlichen Norm lässt jedoch den Schluss zu, dass der Gesetzgeber eine solch einschneidende Regelung gegenüber den übrigen Marktteilnehmern nicht wünschte und insbesondere nicht über die nur flüchtig gelesenen sowie nicht verhandelbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Vertrag Einzug halten lassen würde.

2. Blinde Übernahme der eigenen AGB aus dem „Standalone“-Shop für Verkaufsportale

Immer wieder ist zu beobachten, dass Shopbetreiber, welche zunächst sorgsam mit Ihren AGB’s im eigenen Webshop an den Start gingen, dann entscheiden, auch in größeren Verkaufsportalen (z.B. Amazon Marketplace und/oder eBay) mitzumischen. Jedoch übersehen diese dabei sehr häufig die technischen Besonderheiten dieser Portale oder schreiben schlicht in den Eingangssatz „nur“ etwas von der Geltung für Ihren Webshop wie z.B. www.dieeigeneseite.de anstatt bspw. www.verkaufsportal.de/Nutzername .

3.“Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen“ anstatt AGB

Der Satz „Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen“ anstatt Allgemeiner Geschätzbedingungen
Fatal ist auch der gut gemeinte Satz „Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen“, womit sich eine Reihe von Online-Händlern der Gefahr der Abmahnung wegen unzureichender oder fehlerhafter AGB entziehen wollen. Denn zumeist finden sich in diesen Shops keine sonstigen Regelungen dazu, wie bspw. der Vertrag zustande kommt. Im Onlinehandel ist der Verkäufer hierzu sowie zu einer Vielzahl sonstiger Informationen gegenüber dem Verbraucher verpflichtet. Dies ergibt sich zum einen aus der Qualifizierung als Fernabsatzgeschäft und zum anderen als Geschäft im elektronischen Geschäftsverkehr.

Einen Einblick darin, was der Verbraucher hierbei wissen muss, findet sich in dem nachfolgend auszugsweise wiedergegebenen Artikel 246 EGBGB.

 Artikel 246 EGBGB – Informationspflichten bei besonderen Vertriebsformen

§ 1 Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen

(1) Bei Fernabsatzverträgen muss der Unternehmer dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung folgende Informationen in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks zur Verfügung stellen:

1.    seine Identität, anzugeben ist auch das öffentliche Unternehmensregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer oder gleichwertige Kennung,
2.    die Identität eines Vertreters des Unternehmers in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, wenn es einen solchen Vertreter gibt, oder die Identität einer anderen gewerblich tätigen Person als dem Anbieter, wenn der Verbraucher mit dieser geschäftlich zu tun hat, und die Eigenschaft, in der diese Person gegenüber dem Verbraucher tätig wird,
3.    die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen diesem, seinem Vertreter oder einer anderen gewerblich tätigen Person gemäß Nummer 2 und dem Verbraucher maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder Personengruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten,
4.    die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie Informationen darüber, wie der Vertrag zustande kommt,
5.    die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,
6.    einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen,
7.    den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht,
8.    gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden,
9.    die Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,
10.    das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere den Namen und die Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe gemäß § 357 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat,
11.    alle spezifischen zusätzlichen Kosten, die der Verbraucher für die Benutzung des Fernkommunikationsmittels zu tragen hat, wenn solche zusätzlichen Kosten durch den Unternehmer in Rechnung gestellt werden, und
12.    eine Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises.

[…]

§ 3 Informationspflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr

Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr muss der Unternehmer den Kunden unterrichten

1.    über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen,
2.    darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist,
3.    darüber, wie er mit den gemäß § 312g Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann,
4.    über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen und
5.    über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie über die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken.“

4. „Flucht“ in den scheinbaren Privatverkauf

Zuletzt findet sich nicht selten der Versuch eines Verkäufers auf Handelsplattformen, welche auch sog. Privatverkäufe zulassen, sich eben dies zu Nutze zu machen, um die Verbraucherschutzvorschriften zu umgehen. Hierbei ist zu beachten, dass es hinsichtlich der Einschätzung, ob „Mann/Frau“ privat handelt, nicht allein auf die subjektive Einschätzung des Verkäufers ankommt. Die Rechtsprechung hat hierzu eine ausgeklügelte Entscheidungspraxis entwickelt, welche sich u.a. an der Häufigkeit des Angebotes, der Ähnlichkeit derselben und an dem Umfang der Einnahmen des jeweiligen Verkäufers orientiert.

Die Grenze ist hier nicht immer leicht zu ziehen, wie nachfolgender Beispielsfall zeigt: Herta H findet eine Kiste mit Büchern auf dem Dachboden ihres kürzlich verstorbenen Vaters. Sie entscheidet sich, diese über das Internet zu verkaufen. Hier kann es je nach Vorgehen ein privater oder unternehmerischer Verkauf sein. Stellt Herta H. die komplette Kiste direkt in das Verkaufsportal, um einen Pauschalpreis zu erlangen, dürfte es ein privater Verkauf sein. Kategorisiert sie wiederum die Bücher und macht hieraus eine Vielzahl von Angeboten, um diese lukrativer losschlagen zu können, dürfte es eindeutig ein unternehmerisches Handeln werden. Was aber, wenn Herta H. die gefundenen/geerbten Bücher  zunächst lesen möchte, und sie dann eines nach dem anderen ins Internet stellt, je nachdem, ob er sie nach dem Lesen behalten oder auf diese Weise „entsorgen“ will? Auch in diesem Falle dürfte er recht schnell zum unternehmerisch handelnden Verkäufer werden (trotz „guter Story“), da Herta H. ja auch zunächst sämliche Bücher lesen und dann die aussortierten in einem Angebot hätte verkaufen können. Der letzte Fall ist jedoch nicht eindeutig und alles, was dazwischen liegt, ist mehr oder weniger „geschickt“ und bedarf somit der Einzelfallprüfung. Im Zweifel sollte man dabei von einem eigenen unternehmerischen Handeln ausgehen bzw. anwaltlichen Rat einholen. Denn eine Abmahnung dürfte den Profit aus dem Verkauf der Bücher (…) schnell kostenmäßig übersteigen.

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