Europäischer Gerichtshof stärkt sog. „Recht auf Vergessenwerden“ von Verbrauchern
Kann ich von Google verlangen, dass personenbezogene Daten von mir gelöscht werden, die bei der Eingabe meines Namens in den Suchergebnissen auftauchen?
Hierüber hatte der Europäische Gerichtshof am 13.05.2014 (Az.: C-131/12) zu entscheiden.
Der EuGH entschied hier über einen Antrag eines spanischen Staatsangehörigen, der bei Eingabe seines Namens in die Suchmaschine des Google-Konzerns zwei Links zu einer Tageszeitung fand, die ihn in Zusammenhang mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen brachte. Der Kläger wollte diese Links nicht mehr in Verknüpfung mit seinem Namen unter den Suchergebnissen vorfinden, da sich die Maßnahmen längst erledigt hatten und Jahre zurück lagen. Dem Antrag wurde stattgegeben. Google musste somit die personenbezogenen Daten des Klägers löschen.
Das Vorgehen einer Suchmaschine stelle eine Datenverarbeitung dar, dessen Verantwortlicher der jeweilige Suchmaschinenbetreiber ist. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten müsse unter Beachtung der europarechtlichen bzw. bundesrechtlichen Datenschutzvorschriften geschehen. Besonders wichtig sei die Abwägung der Interessen der betroffenen Person (Privatsphäre natürlicher Personen) mit den wirtschaftlichen Interessen des Suchmaschinenbetreibers sowie der Öffentlichkeit am Zugang zu diesen Informationen (öffentliches Informationsbeschaffungsinteresse). Die Interessen der betroffenen Person wiegen im Einzelfall oft höher, da Artikel 7 und 8 der Grundrechtscharta ein hohes Maß an Schutz gewähre.
In Artikel 7 sind das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung sowie der Kommunikation geschützt. Artikel 8 erweitert den Schutz auf die (den einzelnen Grundrechtsträger betreffenden) personenbezogenen Daten sowie das Recht auf Auskunft über die erhobene Daten und Berichtigung derselben. Diese Daten dürften nur mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf Grundlage sonstiger gesetzlich legitimierender Grundlagen verarbeitet werden.
Nach Antragstellung auf Entfernung von bestimmten Inhalten bei Suchmaschinen ist von deren Betreibern nunmehr also zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen, die dazu verpflichten, Links aus der Ergebnisliste entfernen. Selbst wenn der Verbleib der verlinkten Informationen auf der referenzierten Internetseite rechtmäßig seien, stünde dies einer Löschung der Links in der Ergebnisliste nicht entgegen. Anhaltspunkte für eine positive Löschprognose könnten nach Auffassung des EuGH sein, dass die Daten sachlich unrichtig sind, nicht den Zwecken der Verarbeitung entsprechen, nicht auf den neuesten Stand gebracht sind oder länger als erforderlich aufbewahrt wurden.
Das Recht der Entfernung Ihrer personenbezogenen Daten kann jedoch nur im Einzelfall geprüft werden und hängt von der oben genannten Interessenabwägung ab.
Hinweis: Die Suchmaschinen haben auf dieses Urteil mit Einrichtung eines Online-Antragsverfahrens reagiert.