Das Filmherstellungsrecht – es funktioniert, weil es nicht funktioniert!

Das folgende Gespräch wurde zugegeben nicht wortwörtlich so geführt, hat sich aber im Nachhinein in meiner Erinnerung zu diesem Kammerstück gewandelt. Ich wollte mich über die Tarife und Möglichkeiten einer Reduktion auf deren Angemessenheit im Vorfeld einer Produktion informieren. Hintergrund ist, dass mir auf Grund von Berichten befreundeter Filmemacher klar wurde, dass eine gewisse Verwertungsgesellschaft gern den Lizenznehmer im dunklen lässt und dann nach der ersten Auswertungshandlung eine unerwartet hohe Rechnung stellt.

Es handelt sich auch nicht zwingend um eine deutsche Verwertungsgesellschaft, auch wenn dies auf Grund meines Umfelds doch zu vermuten wäre. Tatsächlich habe ich während meines Studiums in vier europäischen Ländern gelebt, Europa schätzen und kritisch betrachten gelernt. Es könnte damit auch eine belgische oder französische sein…

Das Kammerstück:

ich: „Guten Tag, mein Name ist…“

Mitarbeiterin Verwertungsgesellschaft 1: (unterbricht) „Dann müssen Sie zahlen!“

ich: „Ich wollte fragen, inwieweit…“

Mitarbeiterin Verwertungsgesellschaft 1: (unterbricht erneut) „Das geht nicht!“

ich: „Was geht nicht?“

Mitarbeiterin Verwertungsgesellschaft 1: (kurzes Schweigen) „[Name der Verwertungsgesellschaft] wie kann ich Ihnen helfen?“ (der Name der Mitarbeiterin wurde tatsächlich ausgespart und erst auf ausdrückliches Nachfragen erfahren)

[…wir versuchen das Spiel noch eine Weile, man verweist mich ohne Nachfrage, was mein Anliegen ist, auf die schlecht konzipierte Internetseite und auf einen Blick ins … sagen wir … UrhG. Irgendwann scheint meine Gesprächspartnerin überfordert…] Mitarbeiterin Verwertungsgesellschaft 1: „Also, wenn Sie meinen, eine ausreichend juristische Ausbildung zu haben, kann ich Sie auch gerne mit unserer Rechtsabteilung verbinden!“

ich: „Gerne!“

Mitarbeiterin Verwertungsgesellschaft 1: „Dann … ähm … rufen Sie bitte in unserer Hauptstelle in [sagen wir München oder Berlin, Anmerkung des Autors] an. Die Nummer finden Sie neben weiteren Informationen im Internet.“

Die Problemstellung des Filmherstellungsrechts:

Das sog. Filmherstellungsrechts stellt eine Mischung aus Vervielfältigung (§ 16 UrhG) und Bearbeitung (§ 23 UrhG) dar. Mit einer Bearbeitung greift man aber – Beispielsweise mit Nutzung einer Friedenshymne als Mittel der sarkastischen Auseinandersetzung im Rahmen eines Shooter-Epos – in besonderem Maße in das sog. Urheberpersönlichkeitsrecht ein. Deshalb gestattet beispielsweise der dt. § 23 UrhG und infolgedessen beispielsweise der GEMA – Berechtigungsvertrag ein letztes Mitspracherecht des Urhebers, solange es sich nicht um (es gibt auch da Ausnahmen, die den Rahmen sprengen würden) TV Produktionen geht.Kompliziert wird das ganze dann, wenn der Urheber (z.B. der Songwriter) einen Verlag hat. Der nimmt dann in seinem Namen das Herstellungsrecht gegenüber Verwertungsgesellschaft und Dritten wahr. Hintergrund ist, dass ein Künstler neben diesem „Büroservice“ im Rahmen des Verlagsvertrages auch einen Vorschuß auf das nächste Album erwarten sollte (!). Der geflügelte Satz, welcher hierzu durch die Musiklandschaft geistert, heißt: „Weil Banken auf Alben keine Kredite geben!“

Was ist also als Filmemacher zu tun?


Stellen Sie sich zunächst die Frage, ob Sie unbedingt Musik bekannter Bands benötigen oder sich nicht zunächst an der ein oder anderen Freeware als Produzent sphärischer Klänge probieren möchten. Falls bejahend: Setzen Sie sich vor Produktion mit Bands und (!) dem evtl. Verlag sowie der Verwertungsgesellschaft in Verbindung, um verbindliche Auskünfte hinsichtlich der Lizenzgebühren zu erhalten. Gewinnen Sie die Band für Ihr Projekt und schließen Sie dann mit dem Verlag (falls Rechtsinhaber) einen ausdrücklichen Vertrag, welcher das Herstellungsrecht erfasst. Dann fallen seitens der Verwertungsgesellschaft grundsätzlich nur die sog. Zweitverwertungsrechte an, also für die Aufführung oder DVD-Kopie. Lassen Sie sich im Zweifel seitens des Verlages nicht auf die Abrechnung durch die Verwertungsgesellschaft verweisen. Die Mindestsätze sind hoch genug, um Ihnen den Spass an der Produktion zu vermiesen. Wenn es denn unbedingt über den Verwerter laufen muss, bleiben Sie im Vorfeld – immer mit der Möglichkeit des Verzichts auf den ein oder anderen Song – standhaft bei dem Versuch, systemimanente Möglichkeiten der Schaffung angemessener Gebühren zu finden. Hier gibt es beispielsweise den Weg über Begriffe wie Kulturfilm oder Studentenfilm, wozu die hier einschlägige Verwerterin freilich selbst keine Definition bereithält.

Antwort auf Nachfrage zur mangelnden Transparenz der Tarife: „Wir lassen uns doch nicht in die Karten schauen!“ Interessant ist in diesem Fall die Frage, ob eine solche Tarifbestimmungsregelung nicht gegen § 307 BGB verstößt!

In diesem Sinne: Ein frohes Weihnachtsfest und ein glückliches und erfolgreiches neues Jahr 2009!