Muss ich als Musiker zwingend in die GEMA?

Nein, zumal „Musiker“ vielfach durch Mandanten missverstanden wird.

Die GEMA ist zunächst für Urheber zuständig, also vereinfacht gesprochen Musiker, die auch selbst Songs (mit-)schreiben (z.B. die Mitglieder einer Band). Davon zu trennen sind diejenigen, welche zwar perfekt Gitarre, Klavier oder sonstige Instrumente spielen, können, aber fremde Songs „performen“. Für die kann sich ggf. als sog. „ausübende Künstler die Mitgliedschaft in der GVL lohnen.

Bleiben wir aber bei den Urhebern (z.B. Singer Songwriter). Hier erreicht uns häufig (und auch kürzlich wieder) die Anfrage), ob die GEMA-Mitgliedschaft zwingend ist, um überhaupt die eigenen Werke zu schützen. Das ist sie nicht. Die GEMA existiert lediglich dazu, Ihre Einkünfte aus sog. Zweitverwertung (so Ihre Songs bspw. im Radio gespielt wird) zu sichern. Geschützt sind Ihre Werke (so es denn persönliche geistige Schöpfungen sind) bereits in dem Moment, in welchem Sie diese erschaffen haben.

Die Frage der Mitgliedschaft in einer Verwertungsgesellschaft wie bspw. der GEMA hat eher finanzielle Hintergründe. Erwarten Sie bspw., dass Ihre Musik häufig live oder im Radio/TV gespielt wird, so kann eine GEMA-Mitgliedschaft lohnend sein. Sind Sie aber eher der „Bastler“ an Ihrer heimischen DAW (digital audio workstation wie bspw. REASON oder ABLETON) und sehen Ihre Zukunft im Bereich der Komposition von Musik für (Werbe-)Filme oder Computerspiele, so kann eine GEMA-Mitgliedschaft im Einzelfall sogar Ihre Karriere ausbremsen. Hintergrund ist, dass Sie – so Sie Mitglied der GEMA sind – jegliche Komposition melden müssen. Einige Verwerter suchen aber auf Grund des Ziels (z.B. Nutzung des Werbespots nur auf Websites) der Werbung ausdrücklich nach sog. „GEMA-freier“ Musik.

Selbst für den Fall, dass Sie dennoch Mitglied der GEMA werden wollen, lohnt es sich, den

GEMA-Berechtigungsvertrag

und dort insbesondere § 1 Buchstabe i) genau zu lesen. Es besteht nämlich für diverse Bereiche (so auch bspw. Filmproduktionen) die Möglichkeit, die Verwertung im Nachgang wieder selbst in die Hand zu nehmen.

Sie haben Fragen hierzu und insbesondere zu dem vorbenannten Recht auf Eigenwahrnehmung? Wir beraten Sie gern!