Hinweis vorab: Dieser Grob-Entwurf erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Insbesondere ersetzt er keine anwaltliche Beratung. Jede Fallgestaltung ist anders und mithin kann sein solcher Entwurf nicht jede Eventualität berücksichtigen.

VERTRAG ZUR VORFÜHRUNG EINES FILMS IM RAHMEN DER INDIEKINO-PREMIERENREIHE DES VEREINS [VEREINSNAME]

Diese Vereinbarung wird am [Datum] zwischen [Name des Filmemachers und Anschrift] (im Folgenden „Filmemacher“) und dem Verein [VEREINSNAME und Anschrift] (im Folgenden „[VEREINSNAME]“) abgeschlossen.

§ 1 Gegenstand des Vertrags

(1) Der Filmemacher verpflichtet sich, den Film [Titel des Films] in [ORT] vorzuführen. Die Vorführung soll am [Datum der Vorführung] um [Uhrzeit] stattfinden.

Alternative: Der Filmemacher gestattet [VEREINSNAME] mit vorliegender Vereinbarung, den Film [Titel des Films] in [ADRESSE] vorzuführen. Die Vorführung soll am [Datum der Vorführung] um [Uhrzeit] stattfinden.

(2) Darüber hinaus willigt der Filmemacher ein, dass [VEREINSNAME]

– einzelne Bilder aus dem Film in der lokalen Presse wie insbesondere [NAME ZEITUNG] vervielfältigt und verbreitet und
– einzelne Bilder aus dem Film auf der eigenen Homepage [URL] öffentlich zugänglich macht und
– den vom Filmemacher zur Verfügung gestellten Trailer auf der eigenen Homepage [URL] öffentlich zugänglich macht.

Hinweis: Social-Media-Plattformen sollten ebenfalls benannt werden. Man kann vorab ein „insbesondere“ stellen, aber besser ist, so genau wie möglich zu benennen.

§ 2 Teilnahme des Filmemachers

Der Filmemacher verpflichtet sich, an der Vorführung des Films teilzunehmen. Er wird den Zuschauern Fragen beantworten und die Möglichkeit zum Austausch bieten.

Hinweis: Auch das kann und sollte man genauer beschreiben, wenn bspw. an einem Panel oder an einer Interviewveranstaltung mitzuwirken ist.

§ 3 Vergütung

Die Vergütung für die Vorführung nebst sonstiger (Mitwirkungs-)Leistungen des Filmemachers beträgt € [Betrag] zzgl. MwSt., soweit eine solche anfällt. Der Filmemacher ist selbst zur Entrichtung etwaiger Steuern und sonstiger hoheitlicher Abgaben verpflichtet.

Hinweis: Hier kann noch Fälligkeit, Zahlungsfrist, Voraussetzung der Fälligkeit (wie ordnungsgemäße Rechnungstellung, Benennung einer Bankverbindung) geregelt werden.

Wichtig: Bei ausländischen Filmemachern kann eine gesonderte Steuerpflicht auch des Veranstalters bestehen, sog. Ausländersteuer, § 50a EStG.

§ 4 Gewährleistungen des Filmemachers

(1) Der Filmemacher gewährleistet, dass alle an dem Film mitwirkenden Personen in die Verfilmung eingewilligt haben und dass er über die erforderlichen Rechte zur Einräumung der vertragsgegenständlichen Nutzungsrechte verfügt.

(2) Der Filmemacher gewährleistet darüber hinaus, dass die Musik im Film „gemafrei“ ist – d.h. an der Musik keine Rechte durch Verwertungsgesellschaften wie bspw. die GEMA geltend gemacht werden können – und auch sonst keine Rechte Dritter an der Musik bestehen, welche der vertragsgegenständlichen Verwertung entgegen stünden und/oder etwaige Kosten für [VEREINSNAME] auf Grund der vertragsgegenständlichen Verwertung begründen würden.

(3) Zuletzt gewährleistet der Filmemacher auch sonstige gesetzliche Vorgaben (wie beispielsweise des Datenschutzrechts) im Zusammenhang mit der Filmherstellung und vertragsgegenständlichen Verwertung eingehalten zu haben und einzuhalten.

Hinweis: Man kann in den Grenzen des § 38 ZPO noch eine Gerichtsstandsvereinbarung aufnehmen, aber hier wurde darauf verzichtet, da zumindest eine Partei ein Verein und mithin nicht Kaufmann ist. Bei Auslandsbezug sollte auf jeden Fall eine Rechtswahlklausel aufgenommen werden. Bei Erstellung des Musters gingen wir aber eher von dem Fall eines Nachwuchsfilmemachers aus der Ortschaft aus. Denkbar ist zudem am Ende noch eine sog. Salvatorische oder Ersetzungsklausel. Der Entwurf sollte aber so einfach und verständlich wie möglich gestrickt sein, um zunächst eine Basis für die weitere Entwicklung eines Vertrages zu bieten.

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Ort, Datum [Name des Filmemachers]

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Ort, Datum [Vereinsname]

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