Indiefilmer auf dem Vormarsch: Aufstand der Jungen und … Wilden (?)
Eigenartige Dinge geschehen derzeit rund um die aufstrebende junge Indiefilmszene Deutschlands. Rafael Kühn gründet angesichts des bundesweiten Kinostarts seiner „1984-Adaption“ – „Das Verhör“ – kurzerhand das Ministerium für Friedenserziehung (MFFE). Jan Soldat, bisher auf Horror á la „Geschwisterliebe“ spezialisiert, stellt den Vorfilm für einen … ja … „Toilettenwestern“ und klammheimlich bringt eine Gruppe von Medienabsolventen aus Mittweida einen Spielfilm mit Starbesetzung heraus.
Indie-Filmer! Sie sind Freunde … jung, energiegeladen und organisiert! Der größte Feind ist und bleibt jedoch – neben der Unberechenbarkeit des Programmkinozugangs – ihr Vertrauen in die Harmlosigkeit von Wort und Bild!
Ein falsches Bild oder ein falscher Ton kann einen ganzen Film ruinieren. Hierbei muss es sich bei der betroffenen Szene nicht einmal um den Lehrbuchfall einer mittelalterlichen Schlacht und die Rolex am Handgelenk des „Sterbenden Nummer 35“ handeln. Junge Künstler würden alles für ihr Erstlingswerk tun und vergessen hierbei viel zu oft, dass der Werkcharakter und vor allem die Genialität des Erschaffers sich dem Mitmenschen nicht immer sofort offenbaren kann.
Der Grundsatz, dass ein direkt in die Kamera gesprochenes Wort meist auch die Einwilligung der aufgenommenen Person zur vollumfänglichen Verwertung mit sich bringt, kann hierbei nicht uneingeschränkt gelten. Es müssen weitere Indizien – nicht zuletzt aber auch die Vermutung des § 22 KUG – zu Rate gezogen werden.
§ 22 KUG: Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
Größere Produktionen – so heißt es in einschlägigen Kreisen – haben zu diesem Zweck auf Reportage immer einen „Euro in der Tasche“. In den übrigen Fällen sind – soweit keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde – weitere Indizien heranzuziehen, wie Umstände der Kontaktaufnahme, Zeit und Ort des Interviews oder die Frage, ob das Interview unmittelbar auf ein Kennenlernen folgte oder man sich zu einem weiteren Termin (möglichst in der Öffentlichkeit) verabredet hat.
Aber die Rechte des Interviewpartners/Passanten/Schaulustigen beschränken sich auch nicht auf das Bild an sich! Zugleich kann er sich, soweit (beispielsweise am Schnittplatz durch Herausgreifen und permanentes Wiederholen einer ungewollt peinlichen Silbe) im Nachhinein der Sinn seiner Aussagen komplett entstellt wird, auf das Presserecht sowie sein allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen. Letzteres gewährt dem Einzelnen (kurz gefasst) das Recht, selbst zu bestimmen, wie und in welchem Umfang er in der Öffentlichkeit in Erscheinung tritt und kann bei Verletzung zu Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen führen.